Rechte am Arbeitsplatz in Schwangerschaft und Stillzeit

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Alle Beiträge des Experten

Rechte am Arbeitsplatz in Schwangerschaft und Stillzeit

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Hinsichtlich der Arbeitszeit gibt es in der Schwangerschaft einige Einschränkungen – Während der Schwangerschaft und Stillzeit haben Sie laut Mutterschutzgesetz besondere Rechte am Arbeitsplatz. Für den Arbeitgeber sind damit verschiedene Pflichten verbunden, die wirksam sind, sobald er Kenntnis von der Schwangerschaft erhält. Ihre „Pflicht» ist es daher, diese rechtzeitig mitzuteilen.


Rechte am Arbeitsplatz – Grundsätzliches

Sobald Sie erfahren, dass Sie schwanger sind, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren – nur dann kann dieser seinen Verpflichtungen nachkommen. Nach Bekanntgabe hat er eine Schwangerschaftsanzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.

Dort erhält er auch Unterstützung hinsichtlich der Gestaltung des Arbeitsplatzes: Weder Ihre noch die Gesundheit Ihres Kindes darf durch die Tätigkeit gefährdet werden.

Zum Schutz der Gesundheit sind die erlaubten Tätigkeiten an sich, aber auch die Arbeitszeiten und die Bestimmungen zur Arbeitsumgebung während der Schwangerschaft und Stillzeit gesetzlich geregelt. Sämtliche Bedingungen sind vom Arbeitgeber zu prüfen: Personen, die für die Umsetzung der Schutzbestimmungen verantwortlich sind, muss er informieren.

Beschäftigungsverbote

Es wird zwischen einem generellen (betrieblichen) und einem individuellen (ärztlichen) Beschäftigungsverbot unterschieden. Jede Schwangerschaft verläuft anders: Erlaubt es Ihr Gesundheitszustand aufgrund der Schwangerschaft nicht, bestimmte Tätigkeiten auszuführen, oder ist damit ein Risiko für Sie oder das Kind verbunden, gilt mit der Ausstellung eines ärztlichen Attests ein individuelles Beschäftigungsverbot.

Das generelle Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft betrifft sämtliche Tätigkeiten, bei denen Sie gesundheitsgefährdenden Substanzen oder Bedingungen wie Gasen, Dämpfen, Strahlen, Hitze, Kälte oder Lärm ausgesetzt sind. Dabei handelt es sich zusammenfassend um chemische und biologische Gefahrenstoffe sowie schädliche physikalische Einflüsse.

Können Sie Ihre bisherige Tätigkeit während der Schwangerschaft nicht ausüben, kann Ihnen der Arbeitgeber (sofern betrieblich möglich) angemessene anderweitige Aufgaben zuweisen.

Auch schweren körperlichen Arbeiten dürfen Sie nicht nachgehen. Darunter fallen Tätigkeiten, die mit gestreckter oder gebückter Haltung verbunden sind oder das regelmäßige Heben von Lasten erfordern, die mehr als fünf Kilogramm wiegen.

Für das gelegentliche Heben von Lasten mit mehr als zehn Kilogramm Gewicht muss eine technische Hilfe vorhanden sein. Ebenfalls verboten sind Tätigkeiten mit vorgeschriebener Geschwindigkeit, dazu zählen Fließband- und Akkordarbeiten.

Arbeitsbedingungen und -zeiten

Üben Sie eine überwiegend stehende Tätigkeit aus, muss der Arbeitgeber Ihnen regelmäßige Pausen einräumen, in denen Sie sich zur Entspannung setzen können. Üben Sie hingegen eine überwiegend sitzende Tätigkeit aus, dürfen Sie Pausen einlegen, um eine andere Haltung einzunehmen und sich die Beine zu vertreten. Außerdem ist der Arbeitsplatz so zu gestalten, dass keine erhöhte Unfallgefahr besteht.

Hinsichtlich der Arbeitszeit gibt es in der Schwangerschaft weitere Einschränkungen: Sie darf 8,5 Stunden am Tag beziehungsweise 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen nicht überschreiten. Für Minderjährige gelten acht Stunden täglich und 80 Stunden in zwei Wochen. Mehrarbeit ist nicht gestattet.

An Sonn- und Feiertagen sowie nachts zwischen 20 und 6 Uhr dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden, wobei es hier für einige Branchen wie die Gastronomie, die Landwirtschaft und die Krankenpflege sowie das Kunst- und Showgewerbe Ausnahmeregelungen gibt.

Möchten Sie auf eigenen Wunsch in einer anderen Branche Mehr-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit leisten, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Hierzu genügt ein formloser Antrag, in welchem Sie Ihr Anliegen begründen sowie die Vorlage eines ärztlichen Attests, nach dem keine medizinischen Gründe dagegen sprechen.

Stillzeit

Für stillende Mütter gelten hinsichtlich der Tätigkeit dieselben gesundheitlichen Schutzbestimmungen wie für Schwangere. Daneben haben Sie während der Arbeitszeit ein Recht auf Stillpausen. Laut Mutterschutzgesetz betragen diese zweimal täglich mindestens eine halbe oder einmal täglich eine Stunde.

Beträgt die zusammenhängende Arbeitszeit mehr als acht Stunden, stehen Ihnen auf Wunsch zweimal täglich 45 Minuten oder einmal täglich 90 Minuten zu. Letzteren Zeitraum dürfen Sie dazu nutzen, den Arbeitsplatz zum Stillen zu verlassen.

Als zusammenhängend gilt die Arbeitszeit, wenn sie nicht durch eine mindestens zweistündige Pause unterbrochen wird. Die Stillpausen dürfen nicht mit den Ruhepausen verrechnet werden, diese stehen Ihnen unabhängig davon zu. Auch darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Sie die Zeit vor- oder nacharbeiten. Sie müssen Ihr Baby übrigens nicht zum Stillen anlegen, sondern können die Zeit auch zum Abpumpen nutzen.

Schutzfristen

Zu Ihren Rechten zählt auch die Wahrnehmung der Mutterschutzfristen. Der gesetzliche Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt.

In diesem Zeitraum darf Sie der Arbeitgeber nicht beschäftigen. Möchten Sie Ihrer Beschäftigung allerdings auf ausdrücklichen eigenen Wunsch vor der Entbindung weiterhin nachgehen, dürfen Sie dies, sofern kein Arzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat.

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und Stillzeit soll Ihnen Ihr Arbeitsplatz erhalten bleiben, der Arbeitgeber unterliegt daher bis einschließlich vier Monate nach der Geburt einem Kündigungsverbot. Ist eine bestehende Schwangerschaft noch nicht bekannt und der Arbeitgeber spricht eine Kündigung aus, haben Sie ab Zugang der Kündigung eine Frist von zwei Wochen, die Schwangerschaft anzuzeigen. Damit ist die Kündigung hinfällig.

In Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber auch während der Schwangerschaft zur Kündigung berechtigt, beispielsweise bei einer Insolvenz oder Stilllegung des Betriebes. Dies erfordert allerdings eine Zustimmung durch das Aufsichtsamt.

Fazit

  • Während der Schwangerschaft und Stillzeit haben Sie verschiedene Rechte am Arbeitsplatz, um Ihre und die Gesundheit Ihres Kindes zu schützen
  • Generelles und individuelles Beschäftigungsverbot
  • Keine schweren körperlichen Tätigkeiten
  • Kein Einfluss schädlicher Substanzen
  • Regelmäßige Arbeitsunterbrechungen zur Entspannung
  • Eingeschränkte Arbeitszeiten
  • Mutterschutz
  • Kündigungsschutz
  • Stillpausen

Unsere Ratgeber:

Hinsichtlich der Arbeitszeit gibt es in der Schwangerschaft einige Einschränkungen – Während der Schwangerschaft und Stillzeit haben Sie laut Mutterschutzgesetz besondere Rechte am Arbeitsplatz. Für den Arbeitgeber sind damit verschiedene Pflichten verbunden, die wirksam sind, sobald er Kenntnis von der Schwangerschaft erhält. Ihre „Pflicht» ist es daher, diese rechtzeitig mitzuteilen.


Rechte am Arbeitsplatz – Grundsätzliches

Sobald Sie erfahren, dass Sie schwanger sind, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren – nur dann kann dieser seinen Verpflichtungen nachkommen. Nach Bekanntgabe hat er eine Schwangerschaftsanzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.

Dort erhält er auch Unterstützung hinsichtlich der Gestaltung des Arbeitsplatzes: Weder Ihre noch die Gesundheit Ihres Kindes darf durch die Tätigkeit gefährdet werden.

Zum Schutz der Gesundheit sind die erlaubten Tätigkeiten an sich, aber auch die Arbeitszeiten und die Bestimmungen zur Arbeitsumgebung während der Schwangerschaft und Stillzeit gesetzlich geregelt. Sämtliche Bedingungen sind vom Arbeitgeber zu prüfen: Personen, die für die Umsetzung der Schutzbestimmungen verantwortlich sind, muss er informieren.

Beschäftigungsverbote

Es wird zwischen einem generellen (betrieblichen) und einem individuellen (ärztlichen) Beschäftigungsverbot unterschieden. Jede Schwangerschaft verläuft anders: Erlaubt es Ihr Gesundheitszustand aufgrund der Schwangerschaft nicht, bestimmte Tätigkeiten auszuführen, oder ist damit ein Risiko für Sie oder das Kind verbunden, gilt mit der Ausstellung eines ärztlichen Attests ein individuelles Beschäftigungsverbot.

Das generelle Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft betrifft sämtliche Tätigkeiten, bei denen Sie gesundheitsgefährdenden Substanzen oder Bedingungen wie Gasen, Dämpfen, Strahlen, Hitze, Kälte oder Lärm ausgesetzt sind. Dabei handelt es sich zusammenfassend um chemische und biologische Gefahrenstoffe sowie schädliche physikalische Einflüsse.

Können Sie Ihre bisherige Tätigkeit während der Schwangerschaft nicht ausüben, kann Ihnen der Arbeitgeber (sofern betrieblich möglich) angemessene anderweitige Aufgaben zuweisen.

Auch schweren körperlichen Arbeiten dürfen Sie nicht nachgehen. Darunter fallen Tätigkeiten, die mit gestreckter oder gebückter Haltung verbunden sind oder das regelmäßige Heben von Lasten erfordern, die mehr als fünf Kilogramm wiegen.

Für das gelegentliche Heben von Lasten mit mehr als zehn Kilogramm Gewicht muss eine technische Hilfe vorhanden sein. Ebenfalls verboten sind Tätigkeiten mit vorgeschriebener Geschwindigkeit, dazu zählen Fließband- und Akkordarbeiten.

Arbeitsbedingungen und -zeiten

Üben Sie eine überwiegend stehende Tätigkeit aus, muss der Arbeitgeber Ihnen regelmäßige Pausen einräumen, in denen Sie sich zur Entspannung setzen können. Üben Sie hingegen eine überwiegend sitzende Tätigkeit aus, dürfen Sie Pausen einlegen, um eine andere Haltung einzunehmen und sich die Beine zu vertreten. Außerdem ist der Arbeitsplatz so zu gestalten, dass keine erhöhte Unfallgefahr besteht.

Hinsichtlich der Arbeitszeit gibt es in der Schwangerschaft weitere Einschränkungen: Sie darf 8,5 Stunden am Tag beziehungsweise 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen nicht überschreiten. Für Minderjährige gelten acht Stunden täglich und 80 Stunden in zwei Wochen. Mehrarbeit ist nicht gestattet.

An Sonn- und Feiertagen sowie nachts zwischen 20 und 6 Uhr dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden, wobei es hier für einige Branchen wie die Gastronomie, die Landwirtschaft und die Krankenpflege sowie das Kunst- und Showgewerbe Ausnahmeregelungen gibt.

Möchten Sie auf eigenen Wunsch in einer anderen Branche Mehr-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit leisten, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Hierzu genügt ein formloser Antrag, in welchem Sie Ihr Anliegen begründen sowie die Vorlage eines ärztlichen Attests, nach dem keine medizinischen Gründe dagegen sprechen.

Stillzeit

Für stillende Mütter gelten hinsichtlich der Tätigkeit dieselben gesundheitlichen Schutzbestimmungen wie für Schwangere. Daneben haben Sie während der Arbeitszeit ein Recht auf Stillpausen. Laut Mutterschutzgesetz betragen diese zweimal täglich mindestens eine halbe oder einmal täglich eine Stunde.

Beträgt die zusammenhängende Arbeitszeit mehr als acht Stunden, stehen Ihnen auf Wunsch zweimal täglich 45 Minuten oder einmal täglich 90 Minuten zu. Letzteren Zeitraum dürfen Sie dazu nutzen, den Arbeitsplatz zum Stillen zu verlassen.

Als zusammenhängend gilt die Arbeitszeit, wenn sie nicht durch eine mindestens zweistündige Pause unterbrochen wird. Die Stillpausen dürfen nicht mit den Ruhepausen verrechnet werden, diese stehen Ihnen unabhängig davon zu. Auch darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Sie die Zeit vor- oder nacharbeiten. Sie müssen Ihr Baby übrigens nicht zum Stillen anlegen, sondern können die Zeit auch zum Abpumpen nutzen.

Schutzfristen

Zu Ihren Rechten zählt auch die Wahrnehmung der Mutterschutzfristen. Der gesetzliche Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt.

In diesem Zeitraum darf Sie der Arbeitgeber nicht beschäftigen. Möchten Sie Ihrer Beschäftigung allerdings auf ausdrücklichen eigenen Wunsch vor der Entbindung weiterhin nachgehen, dürfen Sie dies, sofern kein Arzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat.

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und Stillzeit soll Ihnen Ihr Arbeitsplatz erhalten bleiben, der Arbeitgeber unterliegt daher bis einschließlich vier Monate nach der Geburt einem Kündigungsverbot. Ist eine bestehende Schwangerschaft noch nicht bekannt und der Arbeitgeber spricht eine Kündigung aus, haben Sie ab Zugang der Kündigung eine Frist von zwei Wochen, die Schwangerschaft anzuzeigen. Damit ist die Kündigung hinfällig.

In Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber auch während der Schwangerschaft zur Kündigung berechtigt, beispielsweise bei einer Insolvenz oder Stilllegung des Betriebes. Dies erfordert allerdings eine Zustimmung durch das Aufsichtsamt.

Fazit

  • Während der Schwangerschaft und Stillzeit haben Sie verschiedene Rechte am Arbeitsplatz, um Ihre und die Gesundheit Ihres Kindes zu schützen
  • Generelles und individuelles Beschäftigungsverbot
  • Keine schweren körperlichen Tätigkeiten
  • Kein Einfluss schädlicher Substanzen
  • Regelmäßige Arbeitsunterbrechungen zur Entspannung
  • Eingeschränkte Arbeitszeiten
  • Mutterschutz
  • Kündigungsschutz
  • Stillpausen
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