Der staatliche Mutterschutz dient in erster Linie dazu, Sie und Ihr ungeborenes Baby vor Gefahren am Arbeitsplatz abzusichern. Neben Ihren Rechten legt das Gesetz auch fest, welche Pflichten Sie gegenüber Ihrem Chef haben.
Geltungsbereich des Mutterschutzes
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in Deutschland ein Beschäftigungsverhältnis haben. Darunter fallen nicht nur Festangestellte, sondern auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte, Heimarbeiterinnen sowie befristet und geringfügig Angestellte.
Selbstständige, Geschäftsführerinnen und Vorstände haben bisher keinen Anspruch auf Mutterschutz (nur dann wenn sie auch angestellt im Unternehmen sind).
Wenn Sie in einer Führungsposition arbeiten und ein Kind erwarten, sollten Sie zunächst versuchen, Ihren Status als Arbeitnehmerin geltend zu machen. Sie fallen nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unter die Bestimmungen der Mutterschutz- Richtlinie, sofern Sie von Anweisungen anderer abhängig sind und für Ihre Arbeit ein Gehalt ausbezahlt bekommen.
Der Bundesverband für Personalmanager fordert nun, das Gesetz nachzubessern. Der Mutterschutz soll künftig auch für Managerinnen gelten und somit mehr Frauen den Weg in Spitzenpositionen ermöglichen.
Schutzfristen vor und nach der Geburt
Die Frist für den Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen nach der Geburt. Ausnahmen gelten für Mehrlings- und Frühgeburten. Dann verlängert sich die Zeit nach der Entbindung auf zwölf Wochen.
Im Anschluss daran können Sie die Elternzeit beantragen. Sie dürfen aber auch länger arbeiten oder früher wieder anfangen. Dies beruht auf Ihrer Entscheidung und Sie können Ihren Entschluss jederzeit widerrufen.
Mitteilungspflicht der Schwangeren
Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren haben, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren. Der genaue Zeitpunkt ist nicht gesetzlich festgelegt. Ihr Chef meldet Ihre Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde. Wenn es Ihr Arbeitgeber verlangt, müssen Sie eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen.
Mutterschaftsgeld
Während der Schutzfrist erhalten Sie auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld in einer Höhe von bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro pro Kalendertag – das ist ab einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro der Fall – ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Sind Sie nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied, erhalten Sie vom Bundesversicherungsamt einen Betrag von maximal 210 Euro im Monat.
Besonderer Schutz am Arbeitsplatz
Der Arbeitsplatz und Arbeitsablauf der Schwangeren müssen laut Mutterschutzgesetz so gestaltet werden, dass keine Gefahren für die werdende Mutter und das Kind entstehen. Stehen Sie während der Arbeit, haben sie Anspruch auf Ruhepausen im Sitzen. Wenn Sie dagegen hauptsächlich im Sitzen arbeiten, dürfen Sie (zur Entspannung) kurz aufstehen und sich die Beine vertreten.
Alle Aufgaben, die die Gesundheit von Mutter und Kind bedrohen, verbietet der Mutterschutz. Darunter fallen zum Beispiel Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm. Ebenfalls nicht gestattet ist Akkord- oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo. Schwangere dürfen keine Mehrarbeit oder Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ausüben. Ausnahmen gelten zum Beispiel im Hotel- und Gaststättengewerbe oder in der Krankenpflege sowie auf entsprechenden Antrag hin.
Kündigungsschutz
Wenn Sie eine Kündigung während des Mutterschutzes erhalten, müssen Sie diese nicht akzeptieren, sondern können dagegen vorgehen. Denn hier verstößt der Arbeitgeber klar gegen das geltende Recht.
Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit. Nur in Einzelfällen und in besonders schweren Härtefällen können Sie Ihren Arbeitsplatz während der Schwangerschaft verlieren. Dazu gehört zum Beispiel die Insolvenz des Arbeitgebers.