Anspruch auf Kitaplatz » Seit August 2013 per Gesetz geregelt

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windeln.ch Redaktion

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Anspruch auf Kitaplatz » Seit August 2013 per Gesetz geregelt

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Ihr Recht auf einen U3-Platz – Seit dem ersten August 2013 ist sie in Kraft getreten: die gesetzliche Regelung für den Rechtsanspruch auf einen Kleinkind-Betreuungsplatz. Eltern haben damit ein Recht darauf, auch Kinder unter drei Jahren (ab dem vollendeten ersten Lebensjahr) in eine staatliche Tagesbetreuung zu geben. Doch das gestaltet sich laut einer Statistik der Frankfurter Rundschau für etwa 57 Prozent der Eltern eher schwierig…


Mehrere Optionen in den Blick nehmen

Bei der Anmeldung Ihres Kindes ist es sinnvoll, sich in mehreren Kitas anzumelden. Liegen diese innerhalb einer Gemeinde sprechen sich diese oftmals in einer gemeinsamen Sitzung Anfang eines Kalenderjahres ab, um zu gewährleisten, dass möglichst jedes angemeldete Kind berücksichtigt werden kann. Die Aufnahmekriterien können sich allerdings von Kita zu Kita unterscheiden. Viele Kitas setzen nicht angenommene Kinder auf Wartelisten, sodass sich eine Absage auch kurzfristig zu einer Zusage wandeln kann.

Erst Widerspruch, dann Klage

Erhalten Sie trotz Anmeldung(en) und Wartelistenplatz keinen Kita-Zusage für Ihr Kind, sollten Sie den Kontakt zum zuständigen Jugendamt aufnehmen und Widerspruch einlegen. Ist das Jugendamt nicht dazu in der Lage, einen alternativen Kita-Platz oder eine Betreuung durch eine staatlich, geförderte Tagesmutter zu gewährleisten, stellt es einen entsprechenden Bescheid aus. Dieser dient als Grundlage für die Einklagung des Rechtsanspruchs bei dem örtlichen Verwaltungsgericht.

Damit die Mühlen der Justiz zugunsten der kindlichen Entwicklung etwas schneller mahlen, haben Eltern die Möglichkeit ein sogenanntes Eilverfahren zu beantragen. Auch als einstweiliger Rechtsschutzantrag bezeichnet, ermöglicht es eine kurzfristige, gerichtliche Entscheidung innerhalb weniger Wochen, wenn es parallel zum Widerspruch beantragt wurde.

Anspruch mit Abstrichen

Im Regelfall wird es nicht möglich sein, den Betreuungsplatz in der Wunsch-Kita bei einer entsprechenden Klage zu bekommen. Die jeweiligen Gemeinden können Eltern oft nur Ersatzangebote unterbreiten. Diese müssen allerdings für Kind und Eltern zumutbar sein. Das heißt: Der Betreuungsschlüssel (Anzahl Erzieherinnen pro Kind) und die Gruppengröße müssen den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes entsprechen.

Ebenfalls darf die Dauer des Kita-Weges (Strecke von Zuhause zur Kindertagesstätte) nicht länger als 30 Minuten betragen. Diese Regelung gilt sowohl für die Fahrt mit dem eigenen PKW als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Besitzt eine Familie kein Fahrzeug, kommen nur Kitas in Frage, die innerhalb einer halben Stunde mit dem Bus oder Bahn erreichbar sind.

Sind Sie mit den Ersatzangeboten Ihrer Kommune nicht einverstanden, können Sie wiederum Widerspruch einreichen und gegebenenfalls den weiteren Klageweg beschreiten. Führt das zu für die Eltern nicht annehmbaren Lösungen, müssen private Betreuungslösungen gefunden werden.

Unsere Ratgeber:

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  • Lauflernschuhe Ratgeber
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Ihr Recht auf einen U3-Platz – Seit dem ersten August 2013 ist sie in Kraft getreten: die gesetzliche Regelung für den Rechtsanspruch auf einen Kleinkind-Betreuungsplatz. Eltern haben damit ein Recht darauf, auch Kinder unter drei Jahren (ab dem vollendeten ersten Lebensjahr) in eine staatliche Tagesbetreuung zu geben. Doch das gestaltet sich laut einer Statistik der Frankfurter Rundschau für etwa 57 Prozent der Eltern eher schwierig…


Mehrere Optionen in den Blick nehmen

Bei der Anmeldung Ihres Kindes ist es sinnvoll, sich in mehreren Kitas anzumelden. Liegen diese innerhalb einer Gemeinde sprechen sich diese oftmals in einer gemeinsamen Sitzung Anfang eines Kalenderjahres ab, um zu gewährleisten, dass möglichst jedes angemeldete Kind berücksichtigt werden kann. Die Aufnahmekriterien können sich allerdings von Kita zu Kita unterscheiden. Viele Kitas setzen nicht angenommene Kinder auf Wartelisten, sodass sich eine Absage auch kurzfristig zu einer Zusage wandeln kann.

Erst Widerspruch, dann Klage

Erhalten Sie trotz Anmeldung(en) und Wartelistenplatz keinen Kita-Zusage für Ihr Kind, sollten Sie den Kontakt zum zuständigen Jugendamt aufnehmen und Widerspruch einlegen. Ist das Jugendamt nicht dazu in der Lage, einen alternativen Kita-Platz oder eine Betreuung durch eine staatlich, geförderte Tagesmutter zu gewährleisten, stellt es einen entsprechenden Bescheid aus. Dieser dient als Grundlage für die Einklagung des Rechtsanspruchs bei dem örtlichen Verwaltungsgericht.

Damit die Mühlen der Justiz zugunsten der kindlichen Entwicklung etwas schneller mahlen, haben Eltern die Möglichkeit ein sogenanntes Eilverfahren zu beantragen. Auch als einstweiliger Rechtsschutzantrag bezeichnet, ermöglicht es eine kurzfristige, gerichtliche Entscheidung innerhalb weniger Wochen, wenn es parallel zum Widerspruch beantragt wurde.

Anspruch mit Abstrichen

Im Regelfall wird es nicht möglich sein, den Betreuungsplatz in der Wunsch-Kita bei einer entsprechenden Klage zu bekommen. Die jeweiligen Gemeinden können Eltern oft nur Ersatzangebote unterbreiten. Diese müssen allerdings für Kind und Eltern zumutbar sein. Das heißt: Der Betreuungsschlüssel (Anzahl Erzieherinnen pro Kind) und die Gruppengröße müssen den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes entsprechen.

Ebenfalls darf die Dauer des Kita-Weges (Strecke von Zuhause zur Kindertagesstätte) nicht länger als 30 Minuten betragen. Diese Regelung gilt sowohl für die Fahrt mit dem eigenen PKW als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Besitzt eine Familie kein Fahrzeug, kommen nur Kitas in Frage, die innerhalb einer halben Stunde mit dem Bus oder Bahn erreichbar sind.

Sind Sie mit den Ersatzangeboten Ihrer Kommune nicht einverstanden, können Sie wiederum Widerspruch einreichen und gegebenenfalls den weiteren Klageweg beschreiten. Führt das zu für die Eltern nicht annehmbaren Lösungen, müssen private Betreuungslösungen gefunden werden.

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