Anspruch auf Elterngeld für Alleinerziehende

Anspruch auf Elterngeld für Alleinerziehende

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Anspruch auf Elterngeld für Alleinerziehende

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Der Anspruch auf Elterngeld (für Kinder, die bis zum 30.06.2015 geboren wurden) ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, §1 geregelt. Es dient als Entgeltersatzleistung: Können Sie nach der Geburt nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, weil Sie sich um Ihr Kind kümmern müssen, soll damit der Lebensunterhalt gewährleistet werden.


Was Sie als Alleinerziehender beim Antrag beachten müssen

Die Voraussetzungen für den Bezug sind für Alleinerziehende ähnlich wie bei beiden Elternteilen. Wesentliche Unterschiede liegen in den Einkommensverhältnissen des Jahres vor der Geburt und dem Bezugszeitraum.

Grundsätzliche Voraussetzung

Um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben, müssen Alleinerziehende den Wohnsitz innerhalb Deutschlands haben, dürfen im Jahr vor der Geburt nicht mehr als 250.000 Euro verdient haben und das Kind muss vor dem 01.07.2015 geboren sein.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie sich selbst um die Betreuung Ihres Babys kümmern und Ihr Einkommen daher zumindest für zwei Monate ganz ausfällt oder geringer als zuvor ist.

Sie dürfen während des Bezuges maximal 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Schließlich gilt es noch, den Antrag form- und fristgerecht zu stellen.

Elterngeld formgerecht beantragen

Die zuständige Landesregierung Ihres Wohnortes bestimmt Elterngeldstellen. Dort erhalten Sie die zur Antragstellung erforderlichen Formulare.

Mit dem Antrag müssen Sie eine Kopie des Personalausweises und eine Geburtsbescheinigung einrechen. Weiterhin benötigen Sie Einkommensnachweise für die der Geburt vorangegangenen zwölf Monate.

Arbeitslose müssen statt dessen die entsprechenden Leistungsbescheide vorlegen, Selbstständige den Steuerbescheid des der Geburt vorangegangenen Kalenderjahres.

Mit der Antragstellung müssen Sie gegebenenfalls angeben, wann und wie lange Sie planen, in Elternzeit zu gehen und den Bezug von Elterngeld beabsichtigen.

Arbeiten Sie während der Elternzeit in Teilzeit, ist mit dem Antrag außerdem eine entsprechende Bestätigung von Ihrem Arbeitgeber einzureichen.

Anspruchsdauer und -höhe

Sind Sie alleinerziehend und waren vor der Geburt erwerbstätig, haben Sie einen 14-monatigen Anspruch auf Elterngeld, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Das bedeutet insbesondere, dass das Kind bei Ihnen lebt und das Sorgerecht bei Ihnen liegt. Sie dürfen nicht mit dem anderen Elternteil zusammenleben.

Haben beide Elternteile das Sorgerecht, muss zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Ihnen liegen. Das gilt auch für eine durch einstweilige Anordnung vorläufige Übertragung.

Der Anspruch reduziert sich auf zwölf Monate, wenn Sie vor der Geburt nicht erwerbstätig waren – in diesem Fall liegt keine Verminderung des Einkommens vor.

Wie hoch der Anspruch auf Elterngeld ist, richtet sich nach dem vorgeburtlichen Einkommen.

Es beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro im Monat. Für Arbeitslose und Hartz IV-Empfänger gilt ebenso wie für Schüler und Studenten der Mindestbetrag. Bei eventuellen laufenden Leistungsbezügen wird das Elterngeld als Einkommen angerechnet.

Antragsfrist

Beachten Sie, dass sich das Bezugsrecht auf die der Geburt folgenden Lebensmonate bezieht. Der Antrag kann frühestens nach der Geburt gestellt werden, da erst dann die erforderliche Geburtsurkunde vorliegt. Die Auszahlung erfolgt stets bezogen auf die Lebensmonate des Kindes, nicht für Kalendermonate.

Möchten Sie den vollen Zeitraum in Anspruch nehmen, muss der Antrag spätestens im vierten Lebensmonat bei der zuständigen Elterngeldstelle eingehen: Eine rückwirkende Auszahlung erfolgt maximal für die der Antragstellung vorangegangenen drei Lebensmonate.

Erfolgt die Beantragung also beispielsweise innerhalb des siebten Lebensmonats, erhalten Sie rückwirkend lediglich eine Nachzahlung für den vierten bis sechsten Monat. Für den siebten Monat erhalten Sie in diesem Fall bereits die reguläre Zahlung, denn für diese gilt stets der Lebensmonat der Antragstellung.

Die maximale Anspruchsdauer verringert sich bei obigem Beispiel, ein 14-monatiges Bezugsrecht vorausgesetzt, auf insgesamt elf Monate. Für rückwirkende gilt natürlich wie auch für die regulären Zahlungen stets, dass alle weiteren Voraussetzungen für den relevanten Zeitraum erfüllt sind.

Sind Sie alleinerziehend, haben Sie unter ähnlichen Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld, wie gemeinsam erziehende Elternpaare.

Fazit

  • Einkommen im Jahr vor der Geburt betrug maximal 250.000 Euro
  • Höchstens 30-stündige Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraumes
  • Wohnsitz in Deutschland
  • Alleiniges Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Anderer Elternteil lebt nicht mit in der Wohnung
  • Frist- und formgerechte Antragstellung
  • Maximaler Bezugszeitraum 14 Monate ab der Geburt
  • Mindestbetrag 300 Euro, Maximalbetrag 1.800 Euro

Unsere Ratgeber:

  • Still-BH Ratgeber
    Während der Schwangerschaft nimmt nicht nur der Bauchumfang zu – auch die Oberweite wächst an, da die Milchproduktion hormonell angeregt…
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  • Lauflernschuhe Ratgeber
    Wenn das Baby die ersten wackeligen Schritte wagt, ist für die Eltern der Zeitpunkt gekommen, das erste Paar Lauflernschuhe zu…
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  • Hochstuhl Ratgeber
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  • Umstandsmoden Ratgeber
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Der Anspruch auf Elterngeld (für Kinder, die bis zum 30.06.2015 geboren wurden) ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, §1 geregelt. Es dient als Entgeltersatzleistung: Können Sie nach der Geburt nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, weil Sie sich um Ihr Kind kümmern müssen, soll damit der Lebensunterhalt gewährleistet werden.


Was Sie als Alleinerziehender beim Antrag beachten müssen

Die Voraussetzungen für den Bezug sind für Alleinerziehende ähnlich wie bei beiden Elternteilen. Wesentliche Unterschiede liegen in den Einkommensverhältnissen des Jahres vor der Geburt und dem Bezugszeitraum.

Grundsätzliche Voraussetzung

Um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben, müssen Alleinerziehende den Wohnsitz innerhalb Deutschlands haben, dürfen im Jahr vor der Geburt nicht mehr als 250.000 Euro verdient haben und das Kind muss vor dem 01.07.2015 geboren sein.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie sich selbst um die Betreuung Ihres Babys kümmern und Ihr Einkommen daher zumindest für zwei Monate ganz ausfällt oder geringer als zuvor ist.

Sie dürfen während des Bezuges maximal 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Schließlich gilt es noch, den Antrag form- und fristgerecht zu stellen.

Elterngeld formgerecht beantragen

Die zuständige Landesregierung Ihres Wohnortes bestimmt Elterngeldstellen. Dort erhalten Sie die zur Antragstellung erforderlichen Formulare.

Mit dem Antrag müssen Sie eine Kopie des Personalausweises und eine Geburtsbescheinigung einrechen. Weiterhin benötigen Sie Einkommensnachweise für die der Geburt vorangegangenen zwölf Monate.

Arbeitslose müssen statt dessen die entsprechenden Leistungsbescheide vorlegen, Selbstständige den Steuerbescheid des der Geburt vorangegangenen Kalenderjahres.

Mit der Antragstellung müssen Sie gegebenenfalls angeben, wann und wie lange Sie planen, in Elternzeit zu gehen und den Bezug von Elterngeld beabsichtigen.

Arbeiten Sie während der Elternzeit in Teilzeit, ist mit dem Antrag außerdem eine entsprechende Bestätigung von Ihrem Arbeitgeber einzureichen.

Anspruchsdauer und -höhe

Sind Sie alleinerziehend und waren vor der Geburt erwerbstätig, haben Sie einen 14-monatigen Anspruch auf Elterngeld, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Das bedeutet insbesondere, dass das Kind bei Ihnen lebt und das Sorgerecht bei Ihnen liegt. Sie dürfen nicht mit dem anderen Elternteil zusammenleben.

Haben beide Elternteile das Sorgerecht, muss zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Ihnen liegen. Das gilt auch für eine durch einstweilige Anordnung vorläufige Übertragung.

Der Anspruch reduziert sich auf zwölf Monate, wenn Sie vor der Geburt nicht erwerbstätig waren – in diesem Fall liegt keine Verminderung des Einkommens vor.

Wie hoch der Anspruch auf Elterngeld ist, richtet sich nach dem vorgeburtlichen Einkommen.

Es beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro im Monat. Für Arbeitslose und Hartz IV-Empfänger gilt ebenso wie für Schüler und Studenten der Mindestbetrag. Bei eventuellen laufenden Leistungsbezügen wird das Elterngeld als Einkommen angerechnet.

Antragsfrist

Beachten Sie, dass sich das Bezugsrecht auf die der Geburt folgenden Lebensmonate bezieht. Der Antrag kann frühestens nach der Geburt gestellt werden, da erst dann die erforderliche Geburtsurkunde vorliegt. Die Auszahlung erfolgt stets bezogen auf die Lebensmonate des Kindes, nicht für Kalendermonate.

Möchten Sie den vollen Zeitraum in Anspruch nehmen, muss der Antrag spätestens im vierten Lebensmonat bei der zuständigen Elterngeldstelle eingehen: Eine rückwirkende Auszahlung erfolgt maximal für die der Antragstellung vorangegangenen drei Lebensmonate.

Erfolgt die Beantragung also beispielsweise innerhalb des siebten Lebensmonats, erhalten Sie rückwirkend lediglich eine Nachzahlung für den vierten bis sechsten Monat. Für den siebten Monat erhalten Sie in diesem Fall bereits die reguläre Zahlung, denn für diese gilt stets der Lebensmonat der Antragstellung.

Die maximale Anspruchsdauer verringert sich bei obigem Beispiel, ein 14-monatiges Bezugsrecht vorausgesetzt, auf insgesamt elf Monate. Für rückwirkende gilt natürlich wie auch für die regulären Zahlungen stets, dass alle weiteren Voraussetzungen für den relevanten Zeitraum erfüllt sind.

Sind Sie alleinerziehend, haben Sie unter ähnlichen Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld, wie gemeinsam erziehende Elternpaare.

Fazit

  • Einkommen im Jahr vor der Geburt betrug maximal 250.000 Euro
  • Höchstens 30-stündige Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraumes
  • Wohnsitz in Deutschland
  • Alleiniges Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Anderer Elternteil lebt nicht mit in der Wohnung
  • Frist- und formgerechte Antragstellung
  • Maximaler Bezugszeitraum 14 Monate ab der Geburt
  • Mindestbetrag 300 Euro, Maximalbetrag 1.800 Euro
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