Mutterschutzfristen » So berechnen Sie Fristen & Leistungen

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windeln.ch Redaktion

Wir sind eine bunte Mischung aus erfahrenen Eltern, kreativen Köpfen und Fachleuten aus den Bereichen Erziehung und Gesundheit. Gemeinsam bringen wir regelmäßig spannende, informative und herzliche Inhalte zu Dir, um Deinen Familienalltag zu bereichern.

Alle Beiträge des Experten

Cathrine Schorp

Cathrine Schorp, Gründerin von liberi München, verbindet ihre Leidenschaft für die Arbeit mit Familien mit ihrer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung. Sie hilft Eltern, die Schwangerschaft und Babyzeit besonders zu gestalten…

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Mutterschutzfristen » So berechnen Sie Fristen & Leistungen

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Das sollten Sie als Schwangere wissen – Die Mutterschutzfristen sind ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzgesetz (MuSchG), welches zahlreiche gesetzlich verbindliche Regelungen zum Schutz von (werdenden) Müttern, ungeborenen und geborenen Kindern umfasst. Es wurde erlassen, um psychische, physische und auch finanzielle Gefährdungen für Mutter und Kind weitestgehend auszuschließen oder zu minimieren. 


Mutterschutzfristen und -leistungen

Arbeitgeber müssen beispielsweise laut dem Mutterschutzgesetz die organisatorische und ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes an die Erfordernisse von werdenden und stillenden Müttern anpassen (vorausgesetzt sie wurden über die Schwangerschaft informiert). Akkord-, Fließband-, Nacht- oder Sonntagsarbeit sind demnach vom Gesetzgeber für schwangere/stillende Frauen verboten.

Können Arbeitgeber das nicht gewährleisten, sind alternative Lösungen, wie eine Veränderung der beruflichen Einsatzbereiche oder Arbeitszeiten, zu finden. Ebenfalls gilt für Schwangere und Mütter ein besonderer Kündigungsschutz.

Weiterhin regeln sogenannte Mutterschutzfristen für schwangere/stillende Frauen geltende Beschäftigungsverbote. Diese greifen in konkreten Zeiträumen vor und nach einer Geburt. So können Mütter sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin in den Mutterschutz gehen. Dieser erstreckt sich dann im Regelfall bis zur achten Woche nach der Geburt.

Bei Mehrlingsgeburten gilt der Schutz bis zum Ablauf der 12. Woche nach einer Entbindung. Kommt ein Kind früher zur Welt, so verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Zeit, die vor dem errechneten Entbindungstermin von der Mutter nicht genutzt werden konnte.

In der Zeit des Mutterschutzes bzw. Mutterschaftsurlaubs hat eine Frau gesetzlichen Anspruch auf spezielle Mutterschaftsleistungen. Zu diesen zählen:

  • das Mutterschaftsgeld (inklusive einem Arbeitgeberzuschuss),
  • das Arbeitsentgelt, welches bei individuellen, ärztlich attestierten Mutterschutzfristen auch schon vor der regulären Mutterschutzfrist bezahlt wird (auch Mutterschutzlohn genannt).

Zusätzlich bestehen Urlaubsansprüche auch während der Ausfallzeiten, die aus einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot resultieren, fort. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vom Beginn der Schwangerschaft bis zu vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig.

Die gesetzlichen Absicherungsleistungen in Schwangerschaft- und Erziehungszeit im Überblick

Zu verschiedenen Zeitpunkten in der Schwangerschaft und der Erziehungszeit gelten unter anderem die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

  • mit Beginn der Schwangerschaft: Kündigungsschutz bis zum vierten Monat nach der Entbindung, Möglichkeit eines individuellen Beschäftigungsverbotes nach ärztlichem Attest, Recht auf Teilzeitarbeit
  • sechs Wochen vor errechneten Entbindungstermin: Beschäftigungsverbot (für den Arbeitgeber verbindlich, für die Mutter optional), Anspruch auf Mutterschaftsgeld für Arbeitnehmerinnen inklusive eines Arbeitgeberzuschusses
  • acht Wochen nach dem Tag der Geburt: Beschäftigungsverbot (gesetzlich für die Mutter vorgeschrieben)
  • ab dem Tag der Geburt: Anspruch auf Kindergeld, Anspruch auf Elterngeld (300 bis 1.800 Euro pro Monat für bis zu 14 Monate in voller Höhe), Recht auf unbezahlte Freistellung für maximal drei Jahre, besondere Kündigungsschutzbedingungen bis zum Ende der Elternzeit, Recht auf Teilzeitarbeit mit dem Wiedereinstieg ins Berufsleben
Geprüft durch unsere Expertin Cathrine Schorp von liberi München

Unsere Ratgeber:

  • Still-BH Ratgeber
    Während der Schwangerschaft nimmt nicht nur der Bauchumfang zu – auch die Oberweite wächst an, da die Milchproduktion hormonell angeregt…
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  • Lauflernschuhe Ratgeber
    Wenn das Baby die ersten wackeligen Schritte wagt, ist für die Eltern der Zeitpunkt gekommen, das erste Paar Lauflernschuhe zu…
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  • Hochstuhl Ratgeber
    Sobald das Baby selbstständig sitzen kann, ist die Zeit für einen Hochstuhl gekommen. So können Kinder von klein auf am…
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  • Umstandsmoden Ratgeber
    Mit der Schwangerschaft verändert sich der Körper einer Frau merklich, weswegen Umstandsmode in dieser Zeit eine wichtige Ergänzung zur bisherigen…
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Das sollten Sie als Schwangere wissen – Die Mutterschutzfristen sind ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzgesetz (MuSchG), welches zahlreiche gesetzlich verbindliche Regelungen zum Schutz von (werdenden) Müttern, ungeborenen und geborenen Kindern umfasst. Es wurde erlassen, um psychische, physische und auch finanzielle Gefährdungen für Mutter und Kind weitestgehend auszuschließen oder zu minimieren. 


Mutterschutzfristen und -leistungen

Arbeitgeber müssen beispielsweise laut dem Mutterschutzgesetz die organisatorische und ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes an die Erfordernisse von werdenden und stillenden Müttern anpassen (vorausgesetzt sie wurden über die Schwangerschaft informiert). Akkord-, Fließband-, Nacht- oder Sonntagsarbeit sind demnach vom Gesetzgeber für schwangere/stillende Frauen verboten.

Können Arbeitgeber das nicht gewährleisten, sind alternative Lösungen, wie eine Veränderung der beruflichen Einsatzbereiche oder Arbeitszeiten, zu finden. Ebenfalls gilt für Schwangere und Mütter ein besonderer Kündigungsschutz.

Weiterhin regeln sogenannte Mutterschutzfristen für schwangere/stillende Frauen geltende Beschäftigungsverbote. Diese greifen in konkreten Zeiträumen vor und nach einer Geburt. So können Mütter sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin in den Mutterschutz gehen. Dieser erstreckt sich dann im Regelfall bis zur achten Woche nach der Geburt.

Bei Mehrlingsgeburten gilt der Schutz bis zum Ablauf der 12. Woche nach einer Entbindung. Kommt ein Kind früher zur Welt, so verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Zeit, die vor dem errechneten Entbindungstermin von der Mutter nicht genutzt werden konnte.

In der Zeit des Mutterschutzes bzw. Mutterschaftsurlaubs hat eine Frau gesetzlichen Anspruch auf spezielle Mutterschaftsleistungen. Zu diesen zählen:

  • das Mutterschaftsgeld (inklusive einem Arbeitgeberzuschuss),
  • das Arbeitsentgelt, welches bei individuellen, ärztlich attestierten Mutterschutzfristen auch schon vor der regulären Mutterschutzfrist bezahlt wird (auch Mutterschutzlohn genannt).

Zusätzlich bestehen Urlaubsansprüche auch während der Ausfallzeiten, die aus einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot resultieren, fort. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vom Beginn der Schwangerschaft bis zu vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig.

Die gesetzlichen Absicherungsleistungen in Schwangerschaft- und Erziehungszeit im Überblick

Zu verschiedenen Zeitpunkten in der Schwangerschaft und der Erziehungszeit gelten unter anderem die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

  • mit Beginn der Schwangerschaft: Kündigungsschutz bis zum vierten Monat nach der Entbindung, Möglichkeit eines individuellen Beschäftigungsverbotes nach ärztlichem Attest, Recht auf Teilzeitarbeit
  • sechs Wochen vor errechneten Entbindungstermin: Beschäftigungsverbot (für den Arbeitgeber verbindlich, für die Mutter optional), Anspruch auf Mutterschaftsgeld für Arbeitnehmerinnen inklusive eines Arbeitgeberzuschusses
  • acht Wochen nach dem Tag der Geburt: Beschäftigungsverbot (gesetzlich für die Mutter vorgeschrieben)
  • ab dem Tag der Geburt: Anspruch auf Kindergeld, Anspruch auf Elterngeld (300 bis 1.800 Euro pro Monat für bis zu 14 Monate in voller Höhe), Recht auf unbezahlte Freistellung für maximal drei Jahre, besondere Kündigungsschutzbedingungen bis zum Ende der Elternzeit, Recht auf Teilzeitarbeit mit dem Wiedereinstieg ins Berufsleben
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